Fristen, Form und Geld
Nachzahlung durchsetzen: Fälligkeit, Verzug, Verjährung
Zuletzt geprüft am 8. August 2026 · 8 Minuten Lesezeit
Die Nachzahlung wird mit Zugang der Abrechnung fällig, Ihr Mieter darf sich aber eine angemessene Prüffrist von etwa dreißig Tagen nehmen. In Verzug gerät er erst nach einer Mahnung. Der Anspruch verjährt in drei Jahren zum Jahresende. Vorsicht bei zwei Punkten: Verweigerte Belegeinsicht gibt ihm ein Zurückbehaltungsrecht, und die Kaution dürfen Sie während des laufenden Mietverhältnisses nicht antasten.
Wann die Nachzahlung fällig wird
Mit dem Zugang einer formell wirksamen Abrechnung entsteht Ihr Anspruch auf die Nachzahlung. Sofort zahlen muss Ihr Mieter deshalb aber nicht. Er darf die Abrechnung prüfen, und dafür steht ihm eine angemessene Frist zu.
Als angemessen gelten in der Praxis rund dreißig Tage. Setzen Sie in Ihrem Anschreiben ein konkretes Zahlungsziel, etwa vier Wochen nach Zugang. Das schafft Klarheit und wirkt professioneller als die Formulierung, der Betrag sei sofort fällig.
Ist die Abrechnung dagegen formell unwirksam, entsteht der Anspruch gar nicht erst. Ihr Mieter kann die Zahlung dann verweigern, ohne in Verzug zu geraten – und zwar so lange, bis Sie eine ordnungsgemäße Abrechnung nachgereicht haben. Prüfen Sie deshalb vor jeder Mahnung, ob Ihre Abrechnung die formellen Anforderungen erfüllt.
Verzug tritt nicht von selbst ein
Der Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug wird häufig verwechselt. Fällig ist die Forderung, wenn Sie sie verlangen dürfen. In Verzug gerät Ihr Mieter erst, wenn er trotz Mahnung nicht zahlt. Erst ab dem Verzug schulden er Zinsen und die Kosten der Rechtsverfolgung.
Die häufig zitierte Regel, wonach Verzug dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch eintritt, gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn Sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen haben. Sicherer ist deshalb immer die klassische Mahnung.
- Abrechnung mit konkretem Zahlungsziel zustellen.
- Nach Ablauf des Zahlungsziels eine Mahnung mit neuer Frist von zwei Wochen setzen.
- Bleibt die Zahlung aus, eine zweite Mahnung mit Ankündigung weiterer Schritte.
- Danach gerichtliches Mahnverfahren oder Klage.
Ab Verzug können Sie Zinsen verlangen: gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei einer Nachzahlung von vierhundert Euro sind das im Jahr wenige Euro – der Betrag ist selten der Rede wert, die Signalwirkung aber schon.
Das Zurückbehaltungsrecht Ihres Mieters
Ihr Mieter darf die Zahlung verweigern, solange Sie ihm keine Belegeinsicht gewähren. Das ist kein Vorwand, sondern ein anerkanntes Recht: Wer die Abrechnung nicht überprüfen kann, muss sie auch nicht bezahlen.
Verlangt Ihr Mieter Einsicht, sollten Sie zügig reagieren. Bieten Sie einen Termin an oder – noch einfacher – schicken Sie ihm Kopien beziehungsweise Scans der relevanten Unterlagen. Der Aufwand ist gering gemessen an einer Auseinandersetzung, in der Ihre Forderung ohnehin nicht durchsetzbar ist.
Was Sie nicht dürfen
Die Kaution ist während des laufenden Mietverhältnisses tabu. Sie dient der Sicherung von Ansprüchen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Verrechnung mit einer laufenden Nachzahlung ist unzulässig, und wer es trotzdem tut, macht sich schadensersatzpflichtig.
Ebenso wenig dürfen Sie eingehende Mietzahlungen eigenmächtig auf die Nebenkostenforderung umbuchen. Zahlt Ihr Mieter die Miete und nicht die Nachzahlung, bestimmt er damit, welche Schuld er tilgt. Eine eigenmächtige Verrechnung schafft nur einen künstlichen Mietrückstand, aus dem später eine unwirksame Kündigung folgen könnte.
Und Sie dürfen keine Versorgung unterbrechen. Wasser oder Heizung abzustellen, um Druck aufzubauen, ist verbotene Eigenmacht und kann teuer werden – unabhängig davon, wie berechtigt Ihre Forderung ist.
Wenn der Rückstand größer wird
Eine offene Nebenkostennachzahlung zählt zu den Zahlungspflichten aus dem Mietverhältnis. Sie kann deshalb grundsätzlich eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs stützen, wenn der Rückstand erheblich ist. Die Schwellen sind allerdings hoch, und eine Kündigung allein wegen einer einzelnen streitigen Nachzahlung ist riskant.
Praktisch sinnvoller ist der gerichtliche Weg über die Forderung selbst. Das Mahnverfahren ist günstig, weitgehend automatisiert und online möglich. Widerspricht Ihr Mieter nicht, erhalten Sie einen Vollstreckungsbescheid. Widerspricht er, geht die Sache in das normale Verfahren über.
Rechnen Sie in diesem Fall damit, dass die gesamte Abrechnung geprüft wird. Positionen, die Sie bisher unbeanstandet umgelegt haben, kommen dann auf den Tisch – die Hauswartkosten ohne Abzug, die Verwaltervergütung, die Rücklage. Ein Verfahren über achthundert Euro kann so zu einer Rückforderung über mehrere Jahre führen.
Der Ton macht den Unterschied
Die meisten Nachzahlungen werden bezahlt, wenn die Forderung nachvollziehbar ist und höflich vorgetragen wird. Ein Anschreiben, das den Betrag erklärt, ein Zahlungsziel nennt und Belegeinsicht anbietet, erledigt den Vorgang häufig ohne weitere Korrespondenz.
Umgekehrt provoziert ein Schreiben mit Fristsetzung, Zinsforderung und Klageandrohung im ersten Anlauf oft genau die Prüfung, die Sie vermeiden wollten. Heben Sie sich diese Mittel für den Fall auf, dass die freundliche Variante nicht funktioniert.
Verjährung
Der Anspruch auf die Nachzahlung verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
- Abrechnungszeitraum
- Kalenderjahr 2025
- Abrechnung zugegangen
- Oktober 2026
- Verjährungsbeginn
- 31.12.2026
- Verjährung tritt ein
- 31.12.2029
Sie haben also gut drei Jahre Zeit. Das ist reichlich – nur sollte man sich darauf nicht verlassen, weil die Durchsetzung mit jedem Jahr mühsamer wird.
Verwechseln Sie die Verjährung nicht mit der Abrechnungsfrist. Die Zwölfmonatsfrist betrifft die Frage, ob Sie überhaupt noch abrechnen und nachfordern dürfen. Die Verjährung betrifft die Frage, wie lange Sie eine wirksam entstandene Forderung durchsetzen können. Beide laufen unabhängig voneinander.
Wenn Ihr Mieter widerspricht
Ein begründeter Widerspruch ist kein Angriff, sondern oft ein Hinweis auf einen echten Fehler. Nehmen Sie ihn ernst und prüfen Sie die beanstandete Position, bevor Sie reagieren. Wer sofort auf stur schaltet und später zurückrudern muss, verliert an Glaubwürdigkeit für die gesamte Abrechnung.
Häufige Beanstandungen sind der fehlende Abzug bei den Hauswartkosten, eine mitabgerechnete Verwaltervergütung, ein falscher Verteilerschlüssel oder fehlende Angaben zu den CO₂-Kosten. In all diesen Fällen ist die Beanstandung meist berechtigt.
Ist der Widerspruch dagegen unbegründet, antworten Sie sachlich und konkret. Erklären Sie die betroffene Position, nennen Sie die Rechtsgrundlage und bieten Sie Belegeinsicht an. Eine Antwort, die den Rechenweg nachvollziehbar macht, beendet die meisten Auseinandersetzungen.
Ratenzahlung als praktischer Weg
Bei hohen Nachzahlungen scheitert die Zahlung oft nicht am Willen, sondern an der Liquidität. Eine Summe von achthundert oder tausend Euro trifft viele Haushalte unvorbereitet, gerade wenn sie im Frühjahr nach den Weihnachtsausgaben kommt.
Bieten Sie in solchen Fällen von sich aus Ratenzahlung an, bevor der erste Mahnlauf beginnt. Drei bis sechs Monatsraten sind üblich und für beide Seiten überschaubar. Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest, mit konkreten Beträgen und Terminen sowie dem Hinweis, dass die Restforderung sofort fällig wird, wenn eine Rate ausbleibt.
Wirtschaftlich fahren Sie damit fast immer besser als mit einem Verfahren. Sie bekommen Ihr Geld, wenn auch später, und ersparen sich Kosten, Zeit und die Überprüfung Ihrer gesamten Abrechnung. Für das Verhältnis zu einem Mieter, den Sie behalten möchten, ist es ohnehin der bessere Weg.
Vorbeugen ist einfacher als durchsetzen
- Vorauszahlungen nach jeder Abrechnung anpassen, damit keine großen Summen auflaufen
- Die Abrechnung früh im Jahr zustellen, nicht erst im Dezember
- Belege gleich mitschicken oder digital bereithalten
- Abzüge bei Mischpositionen offen ausweisen und begründen
- Ein konkretes Zahlungsziel nennen statt sofortiger Fälligkeit
- Bei hohen Nachzahlungen von sich aus Ratenzahlung anbieten
Der letzte Punkt lohnt sich fast immer. Eine Nachzahlung von neunhundert Euro, verteilt auf drei Monatsraten, wird deutlich häufiger gezahlt als dieselbe Summe auf einen Schlag. Sie verlieren dabei nichts außer etwas Zeit – und ersparen sich ein Verfahren, in dem Ihre gesamte Abrechnung überprüft würde. Wer die Vorauszahlung anschließend anpasst, verhindert außerdem, dass sich dieselbe Situation im Folgejahr wiederholt.
Häufige Fragen
Sollte ich Ratenzahlung anbieten?
Bei hohen Nachzahlungen fast immer. Drei bis sechs Monatsraten sind üblich. Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest, mit Beträgen, Terminen und dem Hinweis, dass die Restforderung sofort fällig wird, wenn eine Rate ausbleibt. Wirtschaftlich fahren Sie damit meist besser als mit einem Verfahren.
Darf ich eingehende Mietzahlungen auf die Nachzahlung umbuchen?
Nein. Ihr Mieter bestimmt, welche Schuld er tilgt. Eine eigenmächtige Verrechnung erzeugt nur einen künstlichen Mietrückstand, auf den sich später keine wirksame Kündigung stützen lässt.
Wann muss mein Mieter die Nachzahlung bezahlen?
Der Anspruch entsteht mit Zugang einer formell wirksamen Abrechnung. Ihr Mieter darf sich aber eine angemessene Prüffrist von etwa dreißig Tagen nehmen. Setzen Sie am besten ein konkretes Zahlungsziel im Anschreiben.
Ab wann laufen Verzugszinsen?
Erst ab Verzug, und der tritt gegenüber Verbrauchern in der Regel erst mit einer Mahnung ein. Die Dreißig-Tage-Regel greift nur, wenn Sie in der Abrechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen haben. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Darf ich die Nachzahlung mit der Kaution verrechnen?
Nein. Die Kaution sichert Ansprüche nach Beendigung des Mietverhältnisses. Während der laufenden Mietzeit dürfen Sie sie nicht antasten – wer es trotzdem tut, macht sich schadensersatzpflichtig.
Kann ich wegen einer offenen Nachzahlung kündigen?
Grundsätzlich kann ein erheblicher Rückstand eine Kündigung stützen, weil auch die Nebenkosten zu den Zahlungspflichten gehören. Die Schwellen sind aber hoch, und eine Kündigung wegen einer einzelnen streitigen Nachzahlung ist riskant. Der Weg über das Mahnverfahren ist meist sinnvoller.
Wie lange kann ich die Nachzahlung einfordern?
Drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten. Verwechseln Sie das nicht mit der Zwölfmonatsfrist – die entscheidet, ob der Anspruch überhaupt entstanden ist.
Rechtsgrundlagen
- § 271 BGB – Fälligkeit der Leistung
- § 286 BGB – Verzug und Mahnung, Sonderregel gegenüber Verbrauchern
- § 288 Abs. 1 BGB – Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- § 273 BGB – Zurückbehaltungsrecht bei verweigerter Belegeinsicht
- §§ 195, 199 BGB – dreijährige Verjährung
- § 551 BGB – Zweckbindung der Mietsicherheit
- § 366 Abs. 1 BGB – Bestimmung der zu tilgenden Schuld durch den Schuldner
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist.
